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Auskünfte nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Die zu veröffentlichenden Angaben des Landrates und der Mitglieder in den Gremien des Kreises Höxter (Kreistag und Ausschüsse) liegen im Kreishaus zur Einsicht aus.

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gem. § 17 in Verbindung mit § 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Landräte und Bürgermeister) sowie die Mitglieder kommunaler Gremien schriftlich Auskunft geben über

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Herr Landrat Hubertus Backhaus hat in Abstimmung mit dem Kreistag des Kreises Höxter entschieden, die entsprechenden Unterlagen in den Räumen der Kreisverwaltung Höxter zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Die Unterlagen können daher im Kreishaus in Höxter, Moltkestr. 12, Zimmer 134, während der Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr) von jedem Interessierten eingesehen werden.

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